Krankenfahrten
Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Was Sie wissen sollten?
Grundsätzlich besteht die Übernahme der Kosten nur bei Beförderungen zu stationären oder ambulanten Behandlungen wenn diese zwingend medizinisch notwendig sind. Hierzu müssen Sie sich vom Hausarzt, bzw. behandelnden Arzt eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ ausstellen lassen. Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen sollte diese zwingend vor Fahrtantritt vorliegen.
Ausgeschlossen sind bspw. Beförderungen zur Kurzzeitpflege, Erfragen von Befunden und das Abholen von Rezepten. Beachten Sie, dass die Beförderung vom Start- zum Zielort und zurück verordnet wurde. I.d.R. verordnet der Hausarzt die Hin- und der behandelnde Arzt die Rückfahrt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Beförderung in Anspruch nehmen zu können?
liegende Beförderung / fachlich-medizinische Betreuung
- die Beförderung muss liegend erfolgen
- eine fachlich-medizinische Betreuung ist notwendig
Welche Merkmale müssen auf der Verordnung vom Arzt gekennzeichnet sein?
- Verordnung und Genehmigung müssen als Transportmittel KTW, bzw. Krankentransportwagen vorweisen
- die Begleitung für eine fachlich-medizinische Betreuung muss vom Arzt vermerkt sein
- etwaige Wartezeit muss mit der Angabe der Zeit eingetragen sein
sitzende Beförderung / im Rollstuhl
Ansprechpartner
Herr Maik Wagner
Telefon: 07141 120-236
Telefax: 07141 120-238
wagner(at)drk-ludwigsburg.de
Herr Turgut Oguztan
Telefon: 07141 120-237
Telefax: 07141 120-238
oguztan(at)drk-ludwigsburg.de
Seit 01.01.2019 - keine Genehmigung mehr erforderlich
Patienten mit einem der folgenden Merkmale müssen die Verordnung nicht mehr zur Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse vorlegen:
- Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der Merkmmale "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "Bl" für Blindheit oder "H" für Hilflosigkeit
- Pflegebedürftige, deren Pflegegrad 4 oder höher aufweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
Patienten mit folgenden Merkmalen müssen die Verordnung weiterhin zur Genehmigung bei Ihrer Krankenkasse vorlegen:
-
hochfrequente Behandlungen über einen längeren Zeitraum, z.B. Dialysebehandlung, Strahlentherapie, Chemotherapie
-
der Gesundheitszustand eine fachlich-medizinische Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen, z.B. bei Dekubitus oder einer schweren ansteckenden Krankheit

Erfahrung
unseren Fahrdienst gibt es seit
mehr als drei Jahrzehnten
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Damit Sie auch beim Fahren sichergehen. Setzen Sie auf Mobilität.

Gefahrlos ans Ziel
zum Arzt, zum Einkaufen,
zum Vergnügen
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Unser Versprechen
Sie kommen sympatisch,
kompetent und sicher an
kompetent und sicher an
Ihr Eigenanteil:
Fahrkosten bei einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen nur noch in besonderen Ausnahmefällen - auch dann müssen Sie 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt zuzahlen. Liegen die Fahrkosten unter der Mindestgrenze von 5 Euro, tragen Sie die Kosten selbst.
Zuzahlungsobergrenze:
Für alle Zuzahlungen gilt eine Zuzahlungsobergrenze von 2% des Haushalts-Bruttoeinkommen pro Jahr. Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Obergrenze 1% des Haushalts-Bruttoeinkommen pro Jahr.
Unser Tipp:
Sammeln Sie alle gesundheitsbedingten Rechnungen. Bei Erreichung der Zuzahlungsobergrenze reichen Sie alle Rechnungen zur Prüfung bei Ihrer Krankenkasse ein. Stellt Ihre Krankenkasse fest, dass Sie die Zuzahlungsobergrenze überschritten haben, erhalten Sie eine Zuzahlungsbefreiung.

Informationen zum Fahrdienst, die Voraussetzungen zur Teilnahme, unserem Fuhrpark und weitere Angebote.

Informationen zu "nichtqualifizierten" Krankenfahrten, sitzend im Rollstuhl ohne medizinische Begleitung sowie die Voraussetzungen zur Teilnahme und die Kostenübernahme.